Norm
PVG §22 Abs9Schlagworte
UmlaufbeschlüsseRechtssatz
Nach § 22 Abs. 9 PVG können Vorsitzende von PVO die Beschlussfassung durch Einholen der Zustimmung der anderen Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.21.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017