RS Pvak 2016/12/13 A 22-PVAB/16

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Veröffentlicht am 13.12.2016
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Norm

PVG §22 Abs6
PVG §28

Schlagworte

Dienstrechtliche Verfolgung von Sachverständigen

Rechtssatz

Nach § 22 Abs. 6 PVG dürfen sachverständige Bedienstete wegen Äußerungen oder Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden und finden die Bestimmungen des § 28 auf SV sinngemäß Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.22.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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