Norm
PVG §22 Abs6Schlagworte
Dienstrechtliche Verfolgung von SachverständigenRechtssatz
Nach § 22 Abs. 6 PVG dürfen sachverständige Bedienstete wegen Äußerungen oder Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden und finden die Bestimmungen des § 28 auf SV sinngemäß Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.22.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017