Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragslegitimation DL an PVABRechtssatz
Nach § 41 Abs. 1 PVG hat die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane (PVO) u.a. auf Antrag einer Person, die die gesetzwidrige Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behauptet, zu erfolgen. Der Antragsteller ist Kommandant des Kdo*** und DL der Dienststelle, für die der DA errichtet wurde, gegen den sich sein Antrag richtet. Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht ist antragsberechtigt auch ein DL, der eine/n durch das PVG geschützten Bediensteten dienstrechtlich zur Verantwortung ziehen will, hierzu jedoch außerstande ist, weil das zuständige PVO seine Zustimmung verweigert hat (Schragel, PVG, § 41, Rz 21, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.22.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017