Norm
PVG §22 Abs6Schlagworte
Bestellung von Sachverständigen; Anträge und VorschlägeRechtssatz
A war sachverständiger Bediensteter (SV) für den DA. Der Meinung des DL, ein PVO könne bei beabsichtigten Strukturänderungen, für die der Personalvertretung kein Mitwirkungsrecht nach PVG zukommt, keine SV bestellen, ist – obgleich dieser Frage im vorliegenden Fall keine rechtliche Relevanz zukommt - entgegenzuhalten, dass dem zuständigen PVO immer die Möglichkeit offensteht, iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG Anregungen und Vorschläge mit dem Ziel zu erstatten, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.22.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017