RS Pvak 2016/12/13 A 22-PVAB/16

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Veröffentlicht am 13.12.2016
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Norm

PVG §22 Abs6
PVG §28
BDG §109 Abs2

Schlagworte

Ermahnung als dienstrechtliche Verfolgungshandlung

Rechtssatz

Nach Auffassung der PVAB besteht kein Zweifel daran, dass eine Ermahnung iSd § 109 Abs. 2 BDG 1979 einen Akt der dienstrechtlichen Verfolgung darstellt. Zum einen ist die Ermahnung im Rahmen des 8. Abschnittes des BDG 1979 geregelt, zählt also unmittelbar zum Disziplinarrecht. Zum anderen wird in § 109 Abs. 2 BDG 1979 normiert, dass nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die/den Bedienstete/n eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen darf und die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten sind, wenn der/die Bedienstete in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat, woraus rechtlich zwingend geschlossen werden muss, dass einer erteilten Ermahnung innerhalb von drei Jahren dienstrechtliche Nachteile folgen können. Da die Ermahnung daher für die/den Bedienstete/n nachteilig sein kann, ist sie unter den Begriff „dienstrechtlich zur Verantwortung ziehen“ iSd § 28 Abs. 1 PVG zu subsumieren und bedarf daher der vorherigen Zustimmung des zuständigen PVO (vgl. dazu auch PVAK 28.09.2007, A 7-PVAK/07; 15.05.2008, A 13-PVAK/07).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.22.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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