Norm
PVG §22 Abs6Schlagworte
Aufgaben von Sachverständigen; Funktion von SachverständigenRechtssatz
Nach § 22 Abs. 6 PVG können den Beratungen des DA oder eines Unterausschusses (UA) als sachverständige Bedienstete (SV) auch Bedienstete beigezogen werden, die dem Ausschuss nicht als Mitglieder angehören. Sachverständige sind Beweismittel, die der Willensbildung im PVO dienen (PVAK 24.05.1976, A 10-PVAK/76) und sind Personen, die kraft ihrer besonderen Fachkunde Kenntnis von Erfahrungssätzen oder Rechtsnormen haben oder zufolge ihrer Fachkenntnis wesentliche Tatsachen ermitteln können; sie sind nur insoweit beizuziehen, als sie zur Klärung konkreter Fragen Hilfe leisten können (PVAK 31.03.1976, A 8-PVAK/76). Sachverständige Bedienstete mit besonderem Sachverstand können Entscheidungshilfen durch Tatsachenmitteilungen über Arbeitsbedingungen, Sach- und Personalbedarf oder die fachliche Beurteilung von Bediensteten bieten (PVAK 16.03.1993, A 28-PVAK/96 u.a.). Die Aufgaben von SV iSd § 22 Abs. 6 PVG erschöpfen sich darin, zu bestimmten Tagesordnungspunkten an DA-Sitzungen teilzunehmen und Aussagen zu den ihnen konkret gestellten Themen bzw. Fragen zu tätigen bzw. im Vorfeld der Sitzungen vorzubereiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.22.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017