Norm
PVG §3Schlagworte
PVO als Verwaltungsorgane; Anwendung der wesentlichen Grundsätze des AVG durch PVO; Mängelbehebung; bei rechtzeitiger Mangelbehebung gilt Anbringen als ursprünglich richtig eingebrachtRechtssatz
Zu den wesentlichen Grundsätzen des AVG zählt ohne Zweifel, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen, sondern die Behörde vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen hat bzw. dem/der Einschreiter/in die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist auftragen kann. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. § 13 Abs. 3 AVG). Der Vorsitzende hätte daher zur Sanierung des mangelhaften Anbringens entweder selbst die Unterschrift von A auf dem schriftlichen Verlangen einholen müssen oder B den Auftrag zu erteilen gehabt, die Unterschrift von A nachzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.23.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017