Norm
PVG §3Schlagworte
PVO als Verwaltungsorgane; Anwendung der wesentlichen Grundsätze des AVG durch PVORechtssatz
Die PVO stellen nach der Definition des Verfassungsgerichtshofes (Slg. 1936/1950) Selbstverwaltungskörper innerhalb der Bundesverwaltung dar. Auch wenn das PVG das Ermittlungsverfahren der PVO nicht regelt, besteht kein Zweifel daran, dass die PVO als Verwaltungsorgane die wesentlichen Grundsätze des AVG anzuwenden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.23.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017