Norm
PVG §26 Abs1Schlagworte
Verletzung der Verschwiegenheitspflicht; keine Zuständigkeit der PVABRechtssatz
Nach § 26 Abs. 4 PVG obliegt es dem zuständigen Zentralwahlausschuss, Personalvertreter/innen, die die ihnen obliegende gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verletzen, ihr Mandat in einem Verwaltungsverfahren iSd AVG abzuerkennen. Im Fall geltend gemachter möglicher Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Personalvertreter/innen besteht somit keine Zuständigkeit der PVAB, sondern ausschließlich die Zuständigkeit des Zentralwahlausschusses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.23.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017