RS Pvak 2016/12/19 A 23-PVAB/16

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Veröffentlicht am 19.12.2016
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Norm

PVG §26 Abs1
PVG §26 Abs2
PVG §26 Abs4
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Verletzung der Verschwiegenheitspflicht; keine Zuständigkeit der PVAB

Rechtssatz

Nach § 26 Abs. 4 PVG obliegt es dem zuständigen Zentralwahlausschuss, Personalvertreter/innen, die die ihnen obliegende gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verletzen, ihr Mandat in einem Verwaltungsverfahren iSd AVG abzuerkennen. Im Fall geltend gemachter möglicher Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Personalvertreter/innen besteht somit keine Zuständigkeit der PVAB, sondern ausschließlich die Zuständigkeit des Zentralwahlausschusses.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.23.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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