RS Pvak 2017/1/12 A 25-PVAB/16

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Veröffentlicht am 12.01.2017
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragslegitimation PV an PVAB

Rechtssatz

In ihren Rechten verletzt – und damit antragsberechtigt iSd § 41 Abs. 1 PVG - können auch Personalvertreter/innen durch die Geschäftsführung des Ausschusses, dem sie angehören, sein. Die Verletzung kann durch einen Beschluss des Ausschusses oder eine sonstige Geschäftsführungstätigkeit bzw. deren Unterlassung erfolgt sein. Die einzelnen Personalvertreter/innen haben nämlich Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, so geschieht, dass ihre Rechte nicht verletzt werden; Voraussetzung für ihr Antragsrecht ist allerdings, dass der/die Personalvertreter/in nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen der Personalvertretung einverstanden war, indem er/sie beispielsweise für einen Beschluss gestimmt hat (Schragel, PVG, § 41, Rz 22, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.25.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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