TE Pvak 2017/1/19 A 24-PVAB/16

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Veröffentlicht am 19.01.2017
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Norm

PVG §22 Abs2
PVG §22 Abs4
PVG §26 Abs2
PVG §41 Abs1
PVGO §11
PVGO §12
PVGO §13
PVGO §17

Schlagworte

Antragslegitimation von Bediensteten an die PVAB: Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO durch die PVAB; Zurechnung des für das PVO gesetzte Verhalten des Vorsitzenden dem Kollegialorgan PVO; kein Recht des Vorsitzenden auf Informationsvorsprung; erforderlicher Wissenstand der Mitglieder für Beschlussfassung; gesetzwiedrige Beschlussfassung nach rechtswidriger Inanspruchnahme des Dirimierungsrechts des Vorsitzenden; Ausfertigung eines Schriftstücks an den DL entgegen der Beschlusslage im PVO gesetzwidrig; keine Zuständigkeit der PVAB zum Ersatz von Beschlüssen von PVO oder zur Erteilung von Aufträgen (Weisungen) an PVO

Text

A 24-PVAB/16

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Regierungsrates A,

1.   die Geschäftsführung des näher bezeichneten Dienststellenausschusses (DA) bei einer Dienststelle in der Steiermark, die zum Schreiben des DA vom 4. August 2016 an die Leitung dieser Dienststelle geführt hat, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen und den Beschluss des DA zu diesem Schreiben als rechtswidrig aufzuheben, sowie

2.   dem DA die Nachholung der gesetzwidrig unterlassenen Geschäftsführung aufzutragen,

gemäß § 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016, entschieden:

1.   Pkt. 1 des Antrags wird stattgegeben und die Geschäftsführung des DA zu TOP 4 (Anträge an den DA betreffend Personalangelegenheiten) in seiner Sitzung vom 4. August 2016 als gesetzwidrig festgestellt und der zu TOP 4 der Tagesordnung dieser Sitzung gefasste Beschluss des DA als gesetzwidrig aufgehoben, sowie festgestellt, dass das der Geschäftsführung des DA zuzurechnende Schreiben des DA-Vorsitzenden vom 4. August 2016 an die Leitung der Dienststelle gesetzwidrig war.

2.   Pkt. 2 des Antrags wird mangels Zuständigkeit der PVAB zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 18. November 2016 beantragte der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller A,

1.   die Geschäftsführung des DA, die zum Schreiben des DA vom 4. August 2016 an die Leitung der Dienststelle geführt hat, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen und den Beschluss des DA zu diesem Schreiben als rechtswidrig aufzuheben, sowie

2.   dem DA die Nachholung der gesetzwidrig unterlassenen Geschäftsführung aufzutragen.

Aufgrund des Antrags und der Stellungnahme des DA vom 23. November 2016 zum Antragsvorbringen erachtete die PVAB folgenden Sachverhalt als erwiesen:

Die Dienstzuteilung des Antragstellers durch die Dienstbehörde vom 31. August 2016 erfolgte nach der rechtskräftigen Aufhebung seiner Suspendierung durch die Disziplinarkommission, Senat 3. Der Antragsteller beantragte die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu dieser Dienstzuteilung. Im Feststellungsbescheid der Dienstbehörde vom 19. Oktober 2016, GZ P6/3627-5/2016-PA, wurde wörtlich Folgendes ausgeführt:

„Mit Schreiben vom 04.08.2016 stellte der Dienststellenausschuss aufgrund mehrerer Ersuchen im Sinne der Belegschaft den Antrag, Maßnahmen zu ergreifen, um das derzeit gute Betriebsklima und das Vertrauensverhältnis der Kollegen untereinander zu erhalten, dass durch Ihre Weiterverwendung auf dieser Dienststelle aufgrund mangelnden Vertrauens in Sie und im Raum stehender Befangenheit gefährdet sein würde.“

Am 10. Mai 2016 war von der Dienstbehörde eine vorläufige Suspendierung des Antragstellers ausgesprochen worden. Der DA-Vorsitzende war auf Wunsch des Antragstellers als Vertrauensperson beigezogen worden und veranlasste in der Folge die Rechtsvertretung und Unterstützung des Antragstellers durch die Gewerkschaft öffentlicher Dienst.

Der dieser vorläufigen Suspendierung zugrunde liegende Sachverhalt ist derzeit noch Gegenstand von strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Ermittlungen.

In den folgenden Wochen äußerten mehrere Bedienstete dem DA-Vorsitzenden gegenüber ihre Besorgnisse über die der Suspendierung zugrundeliegenden Vorfälle und ihre Bedenken über eine etwaige negative Entwicklung des Dienstklimas in der Dienststelle im Fall einer Rückkehr des Antragstellers, weshalb sich der DA mit dieser Problematik befassen möge. Die Kollegen ersuchten um vertrauliche Behandlung ihrer Anliegen, um das Dienstklima nicht weiter unnötig zu belasten. Die Wahrung der Vertraulichkeit wurde diesen Kollegen vom DA-Vorsitzenden zugesichert.

Am 2. August 2016 wurde eine DA-Sitzung für den 4. August 2016 einberufen. Diese Problematik wurde vom DA-Vorsitzenden als TOP 4 (Anträge an den DA betreffend Personalangelegenheiten) auf die Tagesordnung dieser Sitzung gesetzt.

DA-Mitglied B beantragte zu TOP 4 nach dem Bericht des DA-Vorsitzenden über die Anträge mehrerer Bediensteter, über die lt. DA-Vorsitzenden Gedächtnisprotokolle und ein schriftlicher Antrag vorlägen, die Bekanntgabe dieser Protokolle und auch die Namen jener Kollegen, die diese Anträge an den DA-Vorsitzenden gestellt hätten. Dies wurde vom Vorsitzenden verweigert, da er den betroffenen Kollegen Vertraulichkeit zugesichert habe.

Der DA-Vorsitzende stellte zu TOP 4 dieser DA-Sitzung den Antrag, „der Dienststellenleitung mitzuteilen, welche Stimmung in der Dienststelle herrsche und dass mehrere Bedienstete kein Vertrauen zum Antragsteller mehr hätten und sich daher einen reibungslosen Ablauf nicht mehr vorstellen könnten, zumal der Antragsteller eine verantwortungsvolle und führende Position innehabe“.

Die Abstimmung im DA, dem drei Mitglieder angehören, ergab eine Ja-Stimme, eine Nein-Stimme und eine Stimmenthaltung. Der Vorsitzende, der seinem Antrag bei der Abstimmung zugestimmt hatte und der stimmenstärksten Wählergruppe im DA angehört, machte vom Dirimierungsrecht iSd § 22 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) Gebrauch.

Mit Schreiben vom 4. August 2016 wurde der Leitung der Dienststelle vom DA-Vorsitzenden für den DA aufgrund dieses Beschlusses vom selben Tag folgender Antrag übermittelt:

„Es wird nach mehreren Ersuchen an die Personalvertretung im Sinne der Belegschaft die Leitung ersucht, aufgrund mangelnden Vertrauens in den dzt. dem *** Graz zugeteilten Mitarbeiter RegRat A und um eine eventuell im Raum stehende Befangenheit auszuschließen, Maßnahmen zu ergreifen, um das dzt. bestehende gute Betriebsklima und das Vertrauensverhältnis der Kollegen untereinander zu erhalten.“

Zur Ausgangslage wurde der Leitung in diesem Schreiben Folgendes mitgeteilt: „In den vergangenen Wochen traten etliche Kolleginnen und Kollegen an die Mitglieder des DA heran und äußerten ihre Bedenken betreffend der bevorstehenden Rückkehr des zurzeit dem *** Graz zugeteilten Mitarbeiters REgRat A auf seine Planstelle in die Dienststelle. Die Kolleginnen und Kollegen gaben an, dass sie kein Vertrauen mehr zu RegRat A hätten und eine gewisse Befangenheit, aufgrund einer familiären Verbindung zu einer anderen Dienststelle, im Raum stehe.“

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 30. November 2016, GZ A 24-PVAB/16-4, gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Der DA hat innerhalb dieser Frist mitgeteilt, keine Einwände gegen die von der PVAB getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu erheben.

Der Antragsteller nahm innerhalb der ihm gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2017 Stellung zu mehreren Ausführungen in den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB. Wesentlich für den vorliegenden Fall ist der Einwand, es sei nicht bewiesen, dass mehrere Bedienstete an den DA-Vorsitzenden herangetreten seien und ihre Besorgnisse für den Fall des Verbleibs des Antragstellers in der Dienststelle geäußert hätten. Weiters der Einwand, dass der Hinweis in den Sachverhaltsfeststellungen, der der vorläufigen Suspendierung des Antragstellers zugrunde liegende Sachverhalt sei derzeit noch Gegenstand von strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Ermittlungen, nicht den Tatsachen entspreche, weil der erstatteten Disziplinaranzeige keine weiteren Ermittlungsschritte gefolgt seien.

Beide Einwände wurden zu Recht erhoben, weshalb der Halbsatz in den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB „In den folgenden Wochen äußerten mehrere Bedienstete dem DA-Vorsitzenden gegenüber ihre Besorgnisse über die der Suspendierung zugrundeliegenden Vorfälle und ihre Bedenken über eine etwaige negative Entwicklung des Dienstklimas in der Dienststelle im Fall einer Rückkehr des Antragstellers“ zutreffender Weise durch den Halbsatz: „In den folgenden Wochen äußerten mehrere Bedienstete lt. Bericht des DA-Vorsitzenden in der DA-Sitzung vom 4. August 2016 ihm gegenüber ihre Besorgnisse über die der Suspendierung zugrundeliegenden Vorfälle und ihre Bedenken über eine etwaige negative Entwicklung des Dienstklimas in der Dienststelle im Fall einer Rückkehr des Antragstellers“ zu ersetzen ist und der Passus, der sich auf die noch laufenden strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Ermittlungen bezieht, als nicht entscheidungsrelevant aus den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB zu streichen ist.

Mit diesen beiden Maßgaben steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest.

Dem übrigen Vorbringen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 10. Jänner 2017 kommt für das gegenständliche Verfahren keine rechtliche Relevanz bzw. besteht dafür keine Zuständigkeit der PVAB (Verhalten der Dienstbehörde und der Strafbehörden).

Rechtliche Beurteilung

§ 41 Abs. 1 PVG normiert, dass die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane (PVO) u.a. auf Antrag einer Person, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung behauptet, wahrzunehmen ist. In ihren/seinen aus dem PVG resultierenden Rechten verletzt kann in erster Linie jede/r Bedienstete sein, deren/dessen berufliche, wirtschaftliche, soziale, kulturelle und gesundheitliche Interessen die Personalvertretung (PV) zu wahren hat. Die Verletzung kann insbesondere dadurch geschehen, dass die PV untätig geblieben ist, obwohl eine Pflicht zum Tätigwerden bestanden hat, oder gesetzwidrig gehandelt hat (Schragel, PVG, § 41, Rz 19, mwN). Der Antragsteller als Bediensteter der Dienststelle, für die der DA errichtet ist, wurde gegen seinen Willen einer anderen Dienststelle zugeteilt, wofür nach der Begründung des Bezug habenden Bescheids der Dienstbehörde - zumindest auch – der Antrag des DA vom 4. August 2016 an die Dienststellenleitung ausschlaggebend war. Die Antragslegitimation des Antragstellers ist daher gegeben.

Zu Spruchpunkt 1

Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen.

Das PVG und die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung (PV) einzelnen Mitgliedern des PVO, insbesondere den Vorsitzenden. Die Vorsitzenden handeln daher insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen (Schragel, PVG, § 41, Rz 2, mwN; PVAB 9. September 2015, A 10-PVAB/15; 10. September 2015, A 11-PVAB/15).

Die Handlungen und Unterlassungen des DA-Vorsitzenden C für das PVO Dienststellenausschuss sind somit dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen und belasten dessen Geschäftsführung, insoweit sie entgegen Vorgaben des PVG erfolgen, mit Gesetzwidrigkeit.

In der Sitzung des DA vom 4. August 2016, in der die Abgabe einer den Antragsteller betreffenden negativen Stellungnahme an die Dienststellenleitung (DL) beschlossen wurde, wurde vom DA-Vorsitzenden zu TOP 4 (Anträge an den DA betreffend Personalangelegenheiten) berichtet, dass eine Reihe von Bediensteten gegenüber dem DA-Vorsitzenden ihr mangelndes Vertrauen zum Antragsteller und ihre Befangenheit ihm gegenüber, falls er wieder zum LV Stmk zurückkehren sollte, zum Ausdruck gebracht hätten. Es lägen dazu Gedächtnisprotokolle und ein schriftlicher Antrag vor.

Trotz des Antrags des DA-Mitglieds B, der DA-Vorsitzende möge diese Unterlagen dem DA vor der Abstimmung vorlegen, wurde dies vom DA-Vorsitzenden mit der Begründung verweigert, er habe den Bediensteten die Vertraulichkeit zugesichert.

Es steht jedoch keinem DA-Mitglied, auch nicht dem Vorsitzenden, ein Recht auf einen Informationsvorsprung zu. Das bedeutet, dass der Vorsitzende nach PVG nicht dazu berechtigt ist, ein Mitglied des Ausschusses von einer dem Vorsitzenden zugekommenen Information vorläufig oder gänzlich auszuschalten, obwohl es diese Information verlangt (Schragel, PVG, § 22, Rz 8).

Die Wahrung der Vertraulichkeit in Angelegenheiten, die von Bediensteten einzelnen PV gegenüber als vertraulich bezeichnet wurden, den übrigen DA-Mitgliedern gegenüber führt dazu, dass eine gesetzeskonforme Beschlussfassung im DA nicht stattfinden kann (Schragel, PVG, § 26, Rz 7, mwN). § 22 Abs. 4 PVG und §§ 11 bis 13 der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, lassen nämlich keinen Zweifel darüber, dass Beschlüsse eines DA nur über formelle Abstimmung in einer Sitzung nach ordnungsgemäßer Debatte gesetzmäßig zustande kommen können (Schragel, PVG, § 22, Rz 42).

Daraus folgt, dass die DA-Mitglieder aufgrund ihres Wissensstands in der Lage sein müssen, die gestellten Anträge zu beurteilen und sachgerechte Beschlüsse fassen zu können (PVAK vom 11. November 2013, A 1-PVAK/13; PVAB vom 6. Oktober 2014, A 7-PVAB/14). Da der DA-Vorsitzende die Offenlegung der von ihm behaupteten vertraulichen Mitteilungen über die Stimmung gegen den Antragsteller innerhalb der Bediensteten der Dienststelle trotz eines entsprechenden Antrags in der Sitzung vom 4. August 2016 verweigerte, waren die DA-Mitglieder nicht ausreichend informiert, um über den Antrag gesetzeskonform beschließen zu können.

Dass der Vorsitzende seinen Antrag dennoch zur Abstimmung brachte und aufgrund der Patt-Stellung bei der Beschlussfassung iSd § 22 Abs. 4 PVG in Wahrnehmung seines Dirimierungsrechtes den Beschluss trotz eindeutig gesetzwidrigem Zustandekommens für beschlossen erklärte, erfolgte in gesetzwidriger Geschäftsführung des DA-Vorsitzenden, die dem Kollegialorgan DA zuzurechnen ist und daher die Geschäftsführung des DA mit Gesetzwidrigkeit belastet.

Gleiches gilt für den Antrag des DA-Vorsitzenden für den DA an die Leitung der Dienststelle vom 4. August 2016, in dem entgegen dem Beschluss des DA, mit dem lediglich die Information der DL beschlossen worden war, bei der Dienststellenleitung beantragt wurde, „aufgrund des mangelnden Vertrauens in den dzt. dem *** Graz zugeteilten Mitarbeiter RegRat A Maßnahmen zu ergreifen, um das dzt. bestehende gute Betriebsklima und das Vertrauensverhältnis der Kollegen untereinander zu erhalten“.

Zu Spruchpunkt 2

Als Eingriff in die laufende Geschäftsführung von Organen der PV sieht § 41 Abs. 2 PVG lediglich die Aufhebung von Beschlüssen vor. Die PVAB ist daher nicht befugt, an die Stelle eines gesetzwidrigen Beschlusses den gesetzmäßigen zu setzen oder einem PVO eine Weisung zu erteilen; dies stünde mit dem Wesen der Selbstverwaltung nicht im Einklang (Schragel, PVG, § 41, Rz 28, mwN).

Der PVAB ist es mangels entsprechender Zuständigkeit somit verwehrt, einem DA Aufträge zu erteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 19. Jänner 2017

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.24.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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