Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Keine Zuständigkeit der PVAB zum Ersatz von Beschlüssen von PVO oder zur Erteilung von Aufträgen (Weisungen) an PVORechtssatz
Als Eingriff in die laufende Geschäftsführung von Organen der PV sieht § 41 Abs. 2 PVG lediglich die Aufhebung von Beschlüssen vor. Die PVAB ist daher nicht befugt, an die Stelle eines gesetzwidrigen Beschlusses den gesetzmäßigen zu setzen oder einem PVO eine Weisung zu erteilen; dies stünde mit dem Wesen der Selbstverwaltung nicht im Einklang (Schragel, PVG, § 41, Rz 28, mwN). Der PVAB ist es mangels entsprechender Zuständigkeit somit verwehrt, einem DA Aufträge zu erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.24.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017