RS Pvak 2017/1/19 A 24-PVAB/16

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Veröffentlicht am 19.01.2017
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Keine Zuständigkeit der PVAB zum Ersatz von Beschlüssen von PVO oder zur Erteilung von Aufträgen (Weisungen) an PVO

Rechtssatz

Als Eingriff in die laufende Geschäftsführung von Organen der PV sieht § 41 Abs. 2 PVG lediglich die Aufhebung von Beschlüssen vor. Die PVAB ist daher nicht befugt, an die Stelle eines gesetzwidrigen Beschlusses den gesetzmäßigen zu setzen oder einem PVO eine Weisung zu erteilen; dies stünde mit dem Wesen der Selbstverwaltung nicht im Einklang (Schragel, PVG, § 41, Rz 28, mwN). Der PVAB ist es mangels entsprechender Zuständigkeit somit verwehrt, einem DA Aufträge zu erteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.24.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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