Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO durch die PVAB; Zurechnung des für das PVO gesetzte Verhalten des Vorsitzenden dem Kollegialorgan PVORechtssatz
Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen. Das PVG und die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung (PV) einzelnen Mitgliedern des PVO, insbesondere den Vorsitzenden. Die Vorsitzenden handeln daher insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen (Schragel, PVG, § 41, Rz 2, mwN; PVAB 9. September 2015, A 10-PVAB/15; 10. September 2015, A 11-PVAB/15). Die Handlungen und Unterlassungen des DA-Vorsitzenden C für das PVO Dienststellenausschuss sind somit dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen und belasten dessen Geschäftsführung, insoweit sie entgegen Vorgaben des PVG erfolgen, mit Gesetzwidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.24.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017