RS Pvak 2017/1/19 A 24-PVAB/16

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Veröffentlicht am 19.01.2017
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragslegitimation von Bediensteten an die PVAB

Rechtssatz

§ 41 Abs. 1 PVG normiert, dass die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane (PVO) u.a. auf Antrag einer Person, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung behauptet, wahrzunehmen ist. In ihren/seinen aus dem PVG resultierenden Rechten verletzt kann in erster Linie jede/r Bedienstete sein, deren/dessen berufliche, wirtschaftliche, soziale, kulturelle und gesundheitliche Interessen die Personalvertretung (PV) zu wahren hat. Die Verletzung kann insbesondere dadurch geschehen, dass die PV untätig geblieben ist, obwohl eine Pflicht zum Tätigwerden bestanden hat, oder gesetzwidrig gehandelt hat (Schragel, PVG, § 41, Rz 19, mwN). Der Antragsteller als Bediensteter der Dienststelle, für die der DA errichtet ist, wurde gegen seinen Willen einer anderen Dienststelle zugeteilt, wofür nach der Begründung des Bezug habenden Bescheids der Dienstbehörde - zumindest auch – der Antrag des DA vom 4. August 2016 an die Dienststellenleitung ausschlaggebend war. Die Antragslegitimation des Antragstellers ist daher gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.24.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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