RS Pvak 2017/1/19 A 24-PVAB/16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2017
beobachten
merken

Norm

PVG §22 Abs4
PVGO §11
PVGO §12
PVGO §13

Schlagworte

Kein Recht des Vorsitzenden auf Informationsvorsprung; erforderlicher Wissenstand der Mitglieder für Beschlussfassung; gesetzwidrige Beschlussfassung nach rechtswidriger Inanspruchnahme des Dirimierungsrechts des Vorsitzenden

Rechtssatz

DA-Mitglieder müssen aufgrund ihres Wissensstands in der Lage sein, die gestellten Anträge zu beurteilen und sachgerechte Beschlüsse fassen zu können (PVAK vom 11. November 2013, A 1-PVAK/13; PVAB vom 6. Oktober 2014, A 7-PVAB/14). Da der DA-Vorsitzende die Offenlegung der von ihm behaupteten vertraulichen Mitteilungen über die Stimmung gegen den Antragsteller innerhalb der Bediensteten der Dienststelle trotz eines entsprechenden Antrags in der Sitzung vom 4. August 2016 verweigerte, waren die DA-Mitglieder nicht ausreichend informiert, um über den Antrag gesetzeskonform beschließen zu können. Dass der Vorsitzende seinen Antrag dennoch zur Abstimmung brachte und aufgrund der Patt-Stellung bei der Beschlussfassung iSd § 22 Abs. 4 PVG in Wahrnehmung seines Dirimierungsrechtes den Beschluss trotz eindeutig gesetzwidrigem Zustandekommens für beschlossen erklärte, erfolgte in gesetzwidriger Geschäftsführung des DA-Vorsitzenden, die dem Kollegialorgan DA zuzurechnen ist und daher die Geschäftsführung des DA mit Gesetzwidrigkeit belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.24.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten