Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Kein Recht des Vorsitzenden auf Informationsvorsprung; erforderlicher Wissenstand der Mitglieder für Beschlussfassung; gesetzwidrige Beschlussfassung nach rechtswidriger Inanspruchnahme des Dirimierungsrechts des VorsitzendenRechtssatz
DA-Mitglieder müssen aufgrund ihres Wissensstands in der Lage sein, die gestellten Anträge zu beurteilen und sachgerechte Beschlüsse fassen zu können (PVAK vom 11. November 2013, A 1-PVAK/13; PVAB vom 6. Oktober 2014, A 7-PVAB/14). Da der DA-Vorsitzende die Offenlegung der von ihm behaupteten vertraulichen Mitteilungen über die Stimmung gegen den Antragsteller innerhalb der Bediensteten der Dienststelle trotz eines entsprechenden Antrags in der Sitzung vom 4. August 2016 verweigerte, waren die DA-Mitglieder nicht ausreichend informiert, um über den Antrag gesetzeskonform beschließen zu können. Dass der Vorsitzende seinen Antrag dennoch zur Abstimmung brachte und aufgrund der Patt-Stellung bei der Beschlussfassung iSd § 22 Abs. 4 PVG in Wahrnehmung seines Dirimierungsrechtes den Beschluss trotz eindeutig gesetzwidrigem Zustandekommens für beschlossen erklärte, erfolgte in gesetzwidriger Geschäftsführung des DA-Vorsitzenden, die dem Kollegialorgan DA zuzurechnen ist und daher die Geschäftsführung des DA mit Gesetzwidrigkeit belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.24.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017