Norm
PVG §9Schlagworte
Antragslegitimation von DL an die PVAB; keine Antragslegitimation bei Inanspruchnahme von Mitwirkungsrechten nach PVG gegenüber dem DLRechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht (Schragel, PVG, § 41, Rz 21, mwN) kann der DL in einer Angelegenheit, in der ein PVO – wie im vorliegenden Fall - ein Mitwirkungsrecht nach PVG ihm gegenüber in Anspruch nimmt, nicht in seinen Rechten verletzt sein, weil die Wahrung seiner Rechte ausreichend durch das in § 10 PVG geregelte Verfahren erfolgt, in welchem dem DL ein PVO als an der Verwaltung mitwirkender, jedoch nicht in diese eingreifender Selbstverwaltungskörper gegenübersteht. Die Wahrung der Rechte des DL erfolgt somit grundsätzlich nach den hierfür vorgesehenen Verfahrensregelungen des § 10 PVG, die dem DL und der Dienstgeberseite ausreichend Gelegenheit geben, seine/ihre Rechte zu wahren. DL und DA sollen einander bei Ausübung der Mitwirkungsrechte des DA nur nach den §§ 9 und 10 PVG und nicht in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren vor der PVAB gegenüber stehen (PVAK 22. November 1983, A 22-PVAK/83).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.26.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017