Norm
PVG §10 Abs5Schlagworte
Keine Verpflichtung des DA zu Vorlageantrag; Entscheidung durch vorgesetzte Dienststelle nur bei Einhaltung der gesetzlichen VerfahrensvorschriftenRechtssatz
Ein DA ist nicht verpflichtet, ein Vorlageverlangen nach § 10 Abs. 5 dritter Satz PVG zu stellen, will er aber beschlussgemäß eine Entscheidung der übergeordneten Dienststelle herbeiführen, ist er auch verpflichtet, unter Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften vorzugehen, um nicht schon aus verfahrensrechtlichen Gründen einen Erfolg im Sinne seiner Intervention auszuschließen. Ein DA, der mangels Herstellung des Einvernehmens bzw. mangels Verständigung mit dem für ihn zuständigen DL eine Entscheidung der Oberbehörde und ein Unterbleiben der Durchführung der abgelehnten Maßnahme bis zum endgültigen Abspruch über seine Einwendungen und Gegenvorschläge herbeiführen will, handelt daher gesetzwidrig, wenn er dieses Ziel dadurch vereitelt, dass er nicht nach § 10 Abs. 5 dritter Satz vorgeht, sondern die Angelegenheit nur FA unterbreitet, der auf diese Weise nicht zur Mitwirkung nach § 10 Abs. 6 PVG zuständig werden kann (Schragel, PVG, § 10, Rz 33, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.2.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017