RS Pvak 2017/2/6 A 2-PVAB/17

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Veröffentlicht am 06.02.2017
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Norm

PVG §10 Abs5
PVG §10 Abs6

Schlagworte

Entscheidung durch vorgesetzte Dienststelle nur bei Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften; Tätigwerden des FA auf Ersuchen des DA gesetzwidrig

Rechtssatz

Ein Tätigwerden des FA auf Ersuchen des DA, auf der Ebene der übergeordneten Dienststelle die strittige Angelegenheit einer Klärung zuzuführen, kann aufgrund der eindeutigen Zuständigkeitsregelungen des PVG gesetzeskonform nicht auf Antrag des DA erfolgen, sondern nur im korrekt abgewickelten Verfahren nach § 10 PVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.2.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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