Norm
PVG §10 Abs5Schlagworte
Entscheidung durch vorgesetzte Dienststelle nur bei Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften; Tätigwerden des FA auf Ersuchen des DA gesetzwidrigRechtssatz
Ein Tätigwerden des FA auf Ersuchen des DA, auf der Ebene der übergeordneten Dienststelle die strittige Angelegenheit einer Klärung zuzuführen, kann aufgrund der eindeutigen Zuständigkeitsregelungen des PVG gesetzeskonform nicht auf Antrag des DA erfolgen, sondern nur im korrekt abgewickelten Verfahren nach § 10 PVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.2.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017