Norm
PVG §10 Abs5Schlagworte
Vorlageantrag; ZuständigkeitsübergangRechtssatz
Die Vorlage durch den DL hat zur Folge, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung der strittigen Angelegenheit vom ihm auf den/die Leiterin der sachlich zuständigen übergeordneten Dienstbehörde übergeht. Mit dem Vorlageantrag erfolgt nach PVG aber nicht gleichzeitig auch ein Zuständigkeitsübergang vom DA auf den FA, weil der/die Leiter/in der Oberbehörde nur dann den FA einzubinden hat, wenn er/sie gleichfalls meint, den Einwendungen oder Anträgen (Anregungen, Vorschlägen) des DA nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen zu können. In diesem Fall hat der/die Leiter/in der übergeordneten Dienstbehörde dies umgehend, längstens jedoch binnen zwei Wochen, dem bei seiner/ihrer Dienststelle eingerichteten und für die Angelegenheit zuständigen FA bekanntzugeben. Erst mit dieser Bekanntgabe der Leitung der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle – im vorliegenden Fall der LPD – kann die Zuständigkeit vom DA auf den FA übergehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.2.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017