RS Pvak 2017/2/6 A 2-PVAB/17

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Veröffentlicht am 06.02.2017
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Amtswegiges Vorgehen der PVAB

Rechtssatz

Nach § 41 Abs. 1 PVG hat die PVAB die Aufsicht über die PVO auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmen. Dem Wesen der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Selbstverwaltungskörpern entspricht es, dass sie nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Aufsicht ist damit Amtspflicht der Aufsichtsbehörde und steht nicht in deren Ermessen. Die PVAB hat zu prüfen, ob ein von ihr festgestellter Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte PVO bietet. Die amtswegige Prüfung einer bestimmten Geschäftsführungsmaßnahme ist einzuleiten, wenn auch nur Zweifel daran bestehen, ob die Geschäftsführung rechtmäßig war. Zieht eine Rechtswidrigkeit jedoch keine wesentlichen Folgen nach sich, kann die Aufsichtsbehörde von der Einleitung eines Verfahrens absehen. Im vorliegenden Fall wurde entgegen den zwingenden Vorgaben des PVG vom DA beschlossen, die in Frage stehende Angelegenheit dem FA mit dem Antrag auf Verhandlungen mit dem Leiter LPD zu übermitteln, obwohl die Zuständigkeit nach PVG nicht auf den FA übergegangen war. Der nicht zuständige FA beschloss seinerseits entgegen den zwingenden Vorgaben des PVG, dem Antrag des DA nachzukommen und Verhandlungen mit dem Leiter der Dienstbehörde aufzunehmen. Es handelt sich somit bei beiden PVO um Gesetzesverletzungen mit schwerwiegenden Auswirkungen auf das Verfahren nach PVG, weil DA und FA die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen nicht beachteten, wodurch sie ihre Geschäftsführung in hohem Ausmaß mit Gesetzwidrigkeit belasteten, weil ein Verstoß gegen gesetzliche Zuständigkeiten eine Verletzung wesentlicher Grundsätze der Rechtsordnung darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.2.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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