Norm
PVG §9 Abs2Schlagworte
Zustimmungspflichtige Maßnahmen; Erstellung und Änderung der Diensteinteilung, Herstellung des EinvernehmensRechtssatz
Im gegenständlichen Verfahren ist dem DL darin beizupflichten, dass es sich bei der von ihm verfügten Maßnahme der neuerlichen Öffnung der Justizanstalt für Besucher/innen ab dem 5. Dezember 2016 an Montagen nicht um eine Dienstplanänderung iSd § 9 Abs. 2 lit. b PVG gehandelt hat, weil unter Dienstplan die grundsätzliche Dienstplanung, wie beispielsweise die generelle Turnuseinteilung bei der Exekutive zu verstehen ist. Die in Beschwerde gezogene Angelegenheit stellt aber eine Änderung der Diensteinteilung in der Justizanstalt *** ab 5. Dezember 2016 dar. Dem DL ist auch darin beizupflichten, dass vom DL eine Reihe von Maßnahmen getroffen werden kann, ohne die Personalvertretung zu befassen, um den Dienstbetrieb erforderlichenfalls im gebotenen Umfang aufrechterhalten zu können. Dennoch ist nach den zwingenden Vorgaben des PVG bei Erstellung oder Änderung der Diensteinteilung immer dann, wenn diese einen längeren Zeitraum oder mehrere Bedienstete betrifft, das Einvernehmen mit dem DA iSd § 10 PVG herzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:B.1.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
22.02.2017