RS Pvak 2017/2/7 A 4-PVAB/17

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Veröffentlicht am 07.02.2017
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Norm

PVG §26 Abs4

Schlagworte

Keine Zuständigkeit der PVAB für Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, sondern ausschließliche Zuständigkeit des ZWA

Rechtssatz

Nach PVG ist die einzige Sanktion einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch PV die Aberkennung ihres Mandats, die gemäß § 26 Abs. 4 PVG in einem Verwaltungsverfahren iSd Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den zuständigen Zentralwahlausschuss (ZWA) zu erfolgen hat. Im Fall behaupteter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch PV besteht somit keine Zuständigkeit der PVAB, sondern ausschließlich die Zuständigkeit des ZWA.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.4.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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