Norm
PVG §9Schlagworte
Zustimmungspflichtige Maßnahmen; Herstellung des Einvernehmens; Erstellung und Änderung der Diensteinteilung; Abgrenzung "allgemeine Personalangelegenheit" von anderen Angelegenheiten iSd §9Text
B 1-PVAB/17
Prüfungsergebnis
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz (ZA) gemäß § 41 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (DA) gegen den Leiter A der Dienststelle (DL) wegen behaupteter Verletzung des PVG gemäß § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:
DL A hat das Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) in der in Beschwerde gezogenen Angelegenheit einer am 2. Dezember 2016 ohne Herstellung des Einvernehmens mit dem DA iSd § 9 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 10 PVG verfügten Diensteinteilung verletzt.
Begründung
Mit Schreiben vom 11. Jänner 2017 brachte der ZA die Beschwerde des DA bei der PVAB ein. Der in Beschwerde gezogene Fall ereignete sich am 2. Dezember 2016.
Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Organ der Personalvertretung (PVO) bei der PVAB wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren.
Der DA fasste seinen Beschluss, dem ZA seine Beschwerde zur Weiterleitung an die PVAB vorzulegen, am 22. Dezember 2016. Der relevante Zeitraum liegt somit zwischen dem 22. Dezember 2015 und dem 22. Dezember 2016. Die Beschwerdelegitimation ist gegeben. Die Beschwerde wurde rechtzeitig und gemäß § 41 Abs. 5 PVG im Wege des ZA der PVAB übermittelt.
Der Beschwerde liegt lt. Beschwerdevorbringen folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 2. Dezember 2016 habe KInsp B im Auftrag des DL verfügt, dass der vorübergehend (seit sechs Monaten) für Besuche gesperrte Montag ab Montag, 5. Dezember 2016, wieder in einen normalen Besuchstag umgewandelt wird. Dabei habe es sich um eine einseitig verfügte Dienstplanänderung gehandelt, die mit dem DA entgegen den Vorgaben des § 9 Abs. 2 lit. a und lit. b PVG nicht verhandelt wurde, obwohl sie mehrere Bedienstete betrifft (Besetzung des Wachzimmers an Besuchstagen mit zusätzlichen fünf Bediensteten). Diese Verfügung widerspräche überdies der bestehenden Vereinbarung mit dem DA, an Montagen keine Besuchstage abzuhalten, die vom DL bis 2. Dezember 2016 eingehalten worden sei.
Dem DL wurde die Beschwerde samt Anlagen mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2017 übermittelt, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen zu geben. In seiner fristgerecht übermittelten Stellungnahme vom 1. Februar 2017 bestritt der DL das Beschwerdevorbringen nicht, führte jedoch aus, dass es sich seiner Rechtsansicht nach bei der in Beschwerde gezogenen Angelegenheit weder um eine Dienstplanänderung iSd § 9 Abs. 2 lit. b PVG noch um eine Änderung der Grundsätze der Dienstplanung iSd § 48 Abs. 1 BDG 1979 gehandelt habe, weshalb weder Rechtsverletzungen iSd PVG noch eine gesetzwidrige Vorgangsweise des DL vorlägen.
Der ZA hatte die Beschwerde weitergeleitet, ohne sich inhaltlich dazu zu äußern, weshalb seine Einbindung nicht geboten war.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt der vom DL am 2. Dezember 2016 veranlassten Verfügung einer Diensteinteilung ohne vorherige Einbindung des DA steht somit unbestritten fest.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 Abs. 2 lit. b PVG hat der DL bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes, einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese auf einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, das Einvernehmen mit dem DA im Sinne des § 10 PVG herzustellen.
Zu diesem Zweck hat der DL gemäß § 10 Abs. 2 PVG die von ihm beabsichtigte Maßnahme dem DA spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn der DA zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der DA kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge erstatten, wobei seine Einwendungen und Gegenvorschläge zu begründen sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 PVG hat sich der DL auf Verlangen des DA mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge binnen zwei Wochen zu beraten. Das Beratungsergebnis ist vom DL in Form einer Niederschrift festzuhalten. Kommt ein Einvernehmen iSd § 9 Abs. 2 PVG auch in einer solchen Beratung nicht zustande oder entspricht der DL den schriftlichen Einwendungen des DA binnen zwei Wochen nicht in vollem Umfang, so hat er dies dem DA unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben.
Nach § 10 Abs. 5 letzter Satz PVG haben Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 PVG, hinsichtlich derer der DA Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, ex lege, also auch ohne schriftliches Verlangen des DA, solange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist.
Nach dem im PVG vorgesehenen Verfahren wird, sofern das Einvernehmen über eine zustimmungspflichtige Maßnahme auf der Ebene der Dienststelle zwischen DL und DA nicht hergestellt werden kann, für die Entscheidung der in Frage stehenden Angelegenheit zunächst die sachlich zuständige übergeordnete Dienststelle zuständig, bei der ein Fachausschuss (FA) eingerichtet ist, wenn eine solche Dienststelle nicht besteht, die Zentralstelle.
Letztlich hat der/die Leiterin der Zentralstelle nach persönlicher Beratung der Angelegenheit mit dem Zentralausschuss (ZA) eine Entscheidung zu treffen.
Im gegenständlichen Verfahren ist dem DL darin beizupflichten, dass es sich bei der von ihm verfügten Maßnahme der neuerlichen Öffnung der Justizanstalt für Besucher/innen ab dem 5. Dezember 2016 an Montagen nicht um eine Dienstplanänderung iSd § 9 Abs. 2 lit. b PVG gehandelt hat, weil unter Dienstplan die grundsätzliche Dienstplanung, wie beispielsweise die generelle Turnuseinteilung bei der Exekutive zu verstehen ist. Die in Beschwerde gezogene Angelegenheit stellt aber eine Änderung der Diensteinteilung in der Justizanstalt *** ab 5. Dezember 2016 dar. Dem DL ist auch darin beizupflichten, dass vom DL eine Reihe von Maßnahmen getroffen werden kann, ohne die Personalvertretung zu befassen, um den Dienstbetrieb erforderlichenfalls im gebotenen Umfang aufrechterhalten zu können.
Dennoch ist nach den zwingenden Vorgaben des PVG bei Erstellung oder Änderung der Diensteinteilung immer dann, wenn diese einen längeren Zeitraum oder mehrere Bedienstete betrifft, das Einvernehmen mit dem DA iSd § 10 PVG herzustellen.
Im vorliegenden Fall waren von der Änderung der Diensteinteilung, die aufgrund der Aufhebung der „Montagssperre“ der Justizanstalt für Besucher/innen ab Montag, 5. Dezember 2016 verfügt wurde, fünf zusätzliche Bedienstete im Wachzimmer der Justizanstalt betroffen, weshalb über diese Änderung der Diensteinteilung das Einvernehmen mit dem DA iSd § 10 PVG herzustellen gewesen wäre.
Dem DA ist darin beizupflichten, dass es sich bei der im Auftrag des DL am 2. Dezember 2016 verfügten Änderung der Diensteinteilung eine zustimmungspflichtige Maßnahme iSd § 9 Abs. 2 lit. a PVG handelt. Die Rechtsansicht des DA, es handle sich dabei (auch) um eine „allgemeine Personalangelegenheit“ iSd § 9 Abs. 2 lit. a PVG, findet jedoch im Gesetz keine Deckung, weil dann, wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Angelegenheit in § 9 PVG ausdrücklich erwähnt, wie beispielsweise die Erstellung und Änderung von Dienstplan und Diensteinteilung, diese bestimmte Angelegenheit nicht unter eine andere Bestimmung des § 9 PVG subsumierbar ist.
Der DL hat in einer Angelegenheit gemäß § 9 Abs. 2 lit. b PVG die Herstellung des Einvernehmens iSd § 10 PVG mit dem DA verabsäumt. Dies stellt aus den genannten Gründen eine Verletzung des PVG dar.
Wien, am 7. Februar 2017
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:B.1.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
22.02.2017