RS Pvak 2017/2/7 A 4-PVAB/17

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Veröffentlicht am 07.02.2017
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Norm

PVG §26 Abs1
PVG §26 Abs2

Schlagworte

Verschwiegenheitspflicht persönliche Pflicht der PV; Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einzelne PV keine Geschäftsführung des PVO

Rechtssatz

Nach § 26 Abs. 2 PVG sind Personalvertreter/innen zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der betroffenen Bediensteten vertraulich zu behandeln sind, verpflichtet. Die Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht zählt nach PVG zu den persönlichen Rechten und Pflichten der einzelnen Personalvertreter/innen. Eine allfällige Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einzelne DA-Mitglieder kann der Geschäftsführung des DA, dem sie angehören, daher nicht angerechnet werden, weil die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht den DA als Organ der Personalvertretung, sondern die einzelnen Personalvertreter/innen in ihrer Funktion als Mitglied des DA persönlich betrifft (PVAB vom 25. Juni 2014, A 30-PVAB/13).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.4.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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