RS Pvak 2017/2/7 A 4-PVAB/17

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Veröffentlicht am 07.02.2017
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit der PVAB für PVO; für einzelne PV nur dann, wenn deren Verhalten dem PVO zuzurechnen ist

Rechtssatz

Gemäß § 41 Abs. 1 PVG ist die PVAB zur Aufsicht über die Geschäftsführung der PVO iSd § 3 Abs. 1 PVG berufen. Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner PV ist die PVAB nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist (Schragel, PVG, § 41, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.4.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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