Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit der PVAB für PVO; für einzelne PV nur dann, wenn deren Verhalten dem PVO zuzurechnen istRechtssatz
Gemäß § 41 Abs. 1 PVG ist die PVAB zur Aufsicht über die Geschäftsführung der PVO iSd § 3 Abs. 1 PVG berufen. Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner PV ist die PVAB nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist (Schragel, PVG, § 41, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.4.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017