TE Pvak 2017/2/7 A 4-PVAB/17

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Veröffentlicht am 07.02.2017
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Norm

PVG §26 Abs1
PVG §26 Abs2
PVG §26 Abs4
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit der PVAB für PVO für einzelne PV nur dann, wenn deren Verhalten dem PVO zuzurechnen ist; Verschwiegenheitspflicht; Verschwiegenheitspflicht persönliche Pflicht der PV; Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einzelne PV keine Geschäftsführung des PVO; keine Zuständigkeit der PVAB für Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, sondern ausschließliche Zuständigkeit des ZWA

Text

A 4-PVAB/17

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des BezInsp A wegen behaupteter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses der Justizanstalt Leoben (DA) RevInsp B und C als weiteres Mitglied dieses DA gemäß  41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016, entschieden:

Der Antrag wird mangels Zuständigkeit der PVAB zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2017, in der PVAB eingelangt am 6. Februar 2017, beantragt der Antragsteller A, die Gesetzmäßigkeit des Vorgehens des DA-Vorsitzenden RevInsp B und des DA-Mitglieds C wegen behaupteter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 26 Abs. 2 PVG zu prüfen.

Gemäß § 41 Abs. 1 PVG ist die PVAB zur Aufsicht über die Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane (PVO) iSd § 3 Abs. 1 PVG berufen.

Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen ist die PVAB nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist (Schragel, PVG, § 41, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN).

Nach § 26 Abs. 2 PVG sind Personalvertreter/innen zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der betroffenen Bediensteten vertraulich zu behandeln sind, verpflichtet. Die Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht zählt nach PVG zu den persönlichen Rechten und Pflichten der einzelnen Personalvertreter/innen.

Eine allfällige Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einzelne DA-Mitglieder kann der Geschäftsführung des DA, dem sie angehören, daher nicht angerechnet werden, weil die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht den DA als Organ der Personalvertretung, sondern die einzelnen Personalvertreter/innen in ihrer Funktion als Mitglied des DA persönlich betrifft (PVAB vom 25. Juni 2014, A 30-PVAB/13).

Nach PVG ist die einzige Sanktion einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Personalvertreter/innen die Aberkennung ihres Mandats, die gemäß § 26 Abs. 4 PVG in einem Verwaltungsverfahren iSd Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den zuständigen Zentralwahlausschuss (ZWA) zu erfolgen hat.

Im Fall behaupteter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Personalvertreter/innen besteht somit keine Zuständigkeit der PVAB, sondern ausschließlich die Zuständigkeit des ZWA.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 7. Februar 2017

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.4.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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