Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Zustimmungspflichtige Maßnahmen; Erstellung und Änderung der Diensteinteilung; Herstellung des EinvernehmensRechtssatz
Nach § 9 Abs. 2 lit. b PVG hat der DL bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes, einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese auf einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, das Einvernehmen mit dem DA im Sinne des § 10 PVG herzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:B.1.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
22.02.2017