RS Pvak 2017/2/13 B 2-PVAB/17

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Veröffentlicht am 13.02.2017
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Norm

PVG §10
PVG §10 Abs5
PVG §10 Abs6
PVG §10 Abs7

Schlagworte

Begründete Ablehnung durch DL; Zweck der Begründungspflicht des DL; Eingehen auf Argumentation des DA bei Begründung der Ablehnung durch DL

Rechtssatz

Der DA begründet sein Verlangen nach „ausführlicher Begründung“ der Ablehnung des DL damit, dass er diese kennen müsse, um darüber entscheiden zu können, ob eine Beratung verlangt oder sofort ein Vorlageantrag gestellt werden soll. Diese Begründung vermag die PVAB nicht nachzuvollziehen, weil ja gerade das im PVG vorgesehene Beratungsgespräch ermöglichen soll, die gegenseitigen Standpunkte kennen zu lernen und darüber mit dem Ziel, letztlich das Einvernehmen herzustellen, zu verhandeln (Schragel, PVG, § 10, Rz 30), wobei eine nur schriftliche Begründung ohne jeden Zweifel diesem Zweck nicht im selben Umfang dienlich sein kann. Die Begründung der ablehnenden Haltung des DL ist vielmehr deshalb von wesentlicher Bedeutung für den DA, um sich entweder dem Standpunkt des DL anzuschließen oder im weiteren Verfahren auf die Argumente des DL eingehen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:B.2.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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