Norm
PVG §10Schlagworte
Begründete Ablehnung durch DL; Zweck der Begründungspflicht des DL; Eingehen auf Argumentation des DA bei Begründung der Ablehnung durch DLRechtssatz
Der DA begründet sein Verlangen nach „ausführlicher Begründung“ der Ablehnung des DL damit, dass er diese kennen müsse, um darüber entscheiden zu können, ob eine Beratung verlangt oder sofort ein Vorlageantrag gestellt werden soll. Diese Begründung vermag die PVAB nicht nachzuvollziehen, weil ja gerade das im PVG vorgesehene Beratungsgespräch ermöglichen soll, die gegenseitigen Standpunkte kennen zu lernen und darüber mit dem Ziel, letztlich das Einvernehmen herzustellen, zu verhandeln (Schragel, PVG, § 10, Rz 30), wobei eine nur schriftliche Begründung ohne jeden Zweifel diesem Zweck nicht im selben Umfang dienlich sein kann. Die Begründung der ablehnenden Haltung des DL ist vielmehr deshalb von wesentlicher Bedeutung für den DA, um sich entweder dem Standpunkt des DL anzuschließen oder im weiteren Verfahren auf die Argumente des DL eingehen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:B.2.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
22.02.2017