Norm
PVG §10Schlagworte
Herstellung des Einvernehmens; Mitwirkungspflicht von DL und DARechtssatz
Aus dem Gesagten folgt, dass beide Seiten, DL und DA, durch das PVG dazu verpflichtet sind, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben alles daranzusetzen, um in der jeweils strittigen Personalvertretungsangelegenheit Einvernehmen zu erzielen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:B.2.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
22.02.2017