TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/14 2000/21/0135

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2000
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992;
AVG §1;
AVG §56;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des O in Möggers, geboren am 15. August 1995, vertreten durch seinen Vater E, dieser vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juni 1998, Zl. 121.526/4-III/11/97, betreffend u.a. Feststellung des Aufenthaltsrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Antrag auf Feststellung des Aufenthaltsrechtes zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Darlegung des Sachverhalts wird auf das in dieser Beschwerdesache bereits ergangene Erkenntnis vom 7. Juli 2000, Zl. 98/19/0183, hingewiesen.

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag auf Feststellung der Aufenthaltsberechtigung vom 17. Mai 1996 zurückgewiesen wurde, gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1998, Zl. 97/19/1670, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Ergänzend sei bemerkt, dass die im vorliegenden Fall erfolgte Zurückweisung des Antrags durch die Behörde erster Instanz mangels Feststellungsinteresses nichts daran ändert, dass diese Behörde nicht im Namen des Landeshauptmannes von Vorarlberg als "Aufenthaltsbehörde" hätte entscheiden dürfen.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid im genannten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. September 2000

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Zurechnung von Organhandlungen sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000210135.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten