RS Pvak 2017/2/13 B 2-PVAB/17

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Veröffentlicht am 13.02.2017
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Norm

PVG §10
PVG §10 Abs5
PVG §10 Abs6
PVG §10 Abs7

Schlagworte

Herstellung des Einvernehmens; Mitwirkungspflicht von DL und DA; keine Verpflichtung zu Beratung; Beratung dennoch sinnvoll und zweckmäßig

Rechtssatz

Obgleich, wie bereits erwähnt, beide Seiten durch das PVG dazu verpflichtet sind, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben alles daranzusetzen, um in der jeweils strittigen Personalvertretungsangelegenheit Einvernehmen zu erzielen, hat der DA durch seinen Verzicht auf ein Beratungsverlangen nach § 10 Abs. 5 PVG diesem erklärten Ziel des PVG-Verfahrens nicht Rechnung getragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:B.2.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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