Norm
PVG §10Schlagworte
Herstellung des Einvernehmens; Mitwirkungspflicht von DL und DA; keine Verpflichtung zu Beratung; Beratung dennoch sinnvoll und zweckmäßigRechtssatz
Obgleich, wie bereits erwähnt, beide Seiten durch das PVG dazu verpflichtet sind, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben alles daranzusetzen, um in der jeweils strittigen Personalvertretungsangelegenheit Einvernehmen zu erzielen, hat der DA durch seinen Verzicht auf ein Beratungsverlangen nach § 10 Abs. 5 PVG diesem erklärten Ziel des PVG-Verfahrens nicht Rechnung getragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:B.2.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
22.02.2017