Norm
PVG §10Schlagworte
Begründete Ablehnung durch DL; Eingehen auf Argumentation des DA bei Begründung der Ablehnung durch DLRechtssatz
Dem DA ist trotzdem darin beizupflichten, dass der DL, wenn er nicht gewillt ist, dem Anliegen des DA Rechnung zu tragen, dazu verpflichtet ist, das Anliegen der PV formal abzulehnen und seine klare Entscheidung schriftlich zu begründen, wobei in der Begründung auf die Argumente des DA einzugehen ist. Eine darüber hinausgehende „ausführliche Begründung“ verlangt der Gesetzgeber jedoch nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:B.2.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
22.02.2017