RS Pvak 2017/3/6 A 3-PVAB/17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2017
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Norm

PVG §27 Abs1
PVG §27 Abs3
BDG 1979 §38 Abs3 Z5

Schlagworte

Versetzungsschutz von Ersatzmitgliedern bei Vertretung von Mitgliedern; Erfüllung der Voraussetzung von PVG §27 Abs1 zweiter Satz "gesetzliche Vorschriften über die Versetzung aufgrund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt".

Rechtssatz

Aufgrund dieser Rechtslage stellt sich zunächst die Frage, welche Rechtsfolge aus dem zweiten Satz („Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt“) in § 27 Abs. 1 PVG bei gegebener Sach- und Rechtslage resultiert. Schragel führt (PVG, § 27, Rz 2) zutreffender Weise dazu aus, dass, da das Versetzungsverbot des § 27 PVG ein absolutes ist, auch dringende dienstliche Erfordernisse eine Versetzung nicht rechtfertigen können: Das Gesetz kennt nur zwei Ausnahmen, den Willen bzw. die Zustimmung der PV und die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens. In diesem Zusammenhang führt Schragel weiter aus, dass § 92 Abs. 1 BDG 1979 die Versetzung unter den Disziplinarstrafen nicht mehr aufzählt. Da eine Versetzung aus „wichtigem dienstlichen Interesse“ iSd § 38 Abs. 1 BDG 1979 nicht auf Grund eines Disziplinarverfahrens erfolge, sei sie bei Mitgliedern von PVO und deren Stellvertreter/innen nach § 27 PVG nicht zulässig. Dieser Rechtansicht von Schragel, dessen PVG-Handkommentar im Jahr 1993 veröffentlicht wurde, ist - bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 38 Abs. 3 Z 4 BDG 1979 mit 1. Jänner 1995 – uneingeschränkt zuzustimmen. Mit Novelle BGBl. Nr. 550/1994 wurde die Regelung über das Vorliegen von „wichtigem dienstlichen Interesse“, das eine Versetzung von Amts wegen zulässt, novelliert und u.a. eine neue Z 4 in § 38 Abs. 3 BDG 1979 aufgenommen, die wie folgt lautet:

„4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.“

Durch diese seit 1. Jänner 1995 geltende Regelung sind die rechtlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 zweiter Satz PVG erfüllt, weil es sich dabei ohne jeden Zweifel um „eine gesetzliche Vorschrift über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens“ handelt. Daraus folgt, dass für davon betroffene Bedienstete eine Versetzung von Amts wegen zulässig ist, weil sie vom Versetzungsschutz des § 27 PVG nicht erfasst sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.3.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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