Norm
PVG §27 Abs1Schlagworte
Versetzungsschutz von Ersatzmitgliedern bei Vertretung von MitgliedernRechtssatz
Nach § 27 Abs. 1 PVG dürfen PV und Mitglieder von Wahlausschüssen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden, wobei gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens unberührt bleiben. Nach § 27 Abs. 3 PVG ist u.a. § 27 Abs. 1 PVG für die Dauer der Vertretung eines Mitglieds eines PVO und bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit auf diese Vertretung sinngemäß anzuwenden, wenn die Vertretungstätigkeit mindestens zwei Wochen ununterbrochen gedauert hat und die/der DL von Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.3.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017