Norm
PVG §27 Abs3Schlagworte
Bestimmte Dauer der Vertretung für die Auslösung des Versetzungsschutzes für Vertreter/innen von PVO-Mitgliedern.Rechtssatz
Vertreter/innen von Mitgliedern von PVO iSd § 27 Abs. 3 PVG unterliegen nur dann dem Versetzungsschutz, wenn ihre Vertretungstätigkeit bereits im Zeitpunkt des Eintritts des Versetzungsfalles bzw. der Mitteilung über eine beabsichtigte Versetzung mindestens zwei Wochen ununterbrochen gedauert hat. Eine Nominierung von Vertreter/innen im Nachhinein, also erst nach Information über eine beabsichtigte Versetzung, ist daher nach PVG zwar rechtlich möglich, vermag aber den Versetzungsschutz nicht mehr auszulösen. Dies folgt nicht nur aus der eindeutigen Textierung des § 27 Abs. 3 PVG, sondern auch aus dem Zweck des Versetzungsschutzes, durch den verhindert werden soll, dass PV bzw. ihre Vertreter/innen wegen ihrer Tätigkeit als Personalvertreter/innen ungerechtfertigt versetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.3.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017