Norm
BDG 1979 §38 Abs3 Z5Schlagworte
Wehr - oder dienstrechtliche Nachteile über eine verhängte Disziplinarstrafe hinaus nur dann unzulässig, wenn gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist.Rechtssatz
Den Ausführungen des DA in seiner Stellungnahme vom 13.02.2017, eine Pflichtverletzung dürfe über die Disziplinarstrafe hinaus zu keinen wehr- oder dienstrechtlichen Nachteilen führen (§ 78 Abs. 1 HDG und § 121 Abs. 1 BDG 1979), ist entgegenzuhalten, dass dies nach der klaren Textierung des § 78 Abs. 1 HDG nur dann gilt, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, und nach Lehre und Judikatur eine Dienstpflichtverletzung ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung (siehe § 38) oder an einer Verwendungsänderung (siehe § 40) begründen kann (Zach/Koblizek, BDG, Anm. 3 zu § 121). Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage geht die Argumentation des DA ins Leere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.3.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017