TE Pvak 2017/3/20 B 3-PVAB/17

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Veröffentlicht am 20.03.2017
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Norm

PVG §3 Abs1
PVG §41 Abs4

Schlagworte

Ausschließlich PVO zur Beschwerde an die PVAB wegen Verletzung des PVG durch ein Organ des DG berechtigt; keine Berechtigung einzelner PV zur Beschwerde an die PVAB wegen Verletzung des PVG durch ein Organ des DG

Text

B 3-PVAB/17

Prüfungsergebnis

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr. Josef Germ als 1. Stellvertreter der Vorsitzenden sowie Drin Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über die Beschwerde des rechtsanwaltlich vertretenen Mag. A wegen dienstrechtlicher Ermahnung durch den LSR für *** gemäß § 41 Abs. 4 PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016, entschieden:

Die Beschwerde kann mangels Zuständigkeit der PVAB nicht in Behandlung gezogen werden.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender des Dienststellenausschusses (DA) der BHAK ***; er ist rechtsanwaltlich vertreten.

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2017 wird Beschwerde gegen die dem Beschwerdeführer mit Datum vom 20. Dezember 2016 vom Landesschulrat (LSR) schriftlich erteilte dienstrechtliche Ermahnung erhoben.

Anlass für diese Maßnahme waren Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und zwei Angehörigen des Lehrkörpers, die daraufhin Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Der Hintergrund dieser Beschwerde wurde am 27. und 28. Oktober 2016 im LSR unter Beiziehung des Beschwerdeführers erörtert. Da diese Beschwerde nach Auffassung der Dienstbehörde (LSR) nicht entkräftet werden konnte, wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß §§ 43 und 43a BDG mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 schriftlich ermahnt.

In seiner Beschwerde, die im Wege des Zentralausschusses der PVAB am 21. Februar 2017 vorgelegt wurde, verwies der Beschwerdeführer insbesondere auf § 28 PVG, nach dem Personalvertreter wegen Äußerungen und Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürfen.

In der vom LSR dazu eingeholten Stellungnahme vertrat dieser die Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht als Personalvertreter, sondern als Kollege die Verfehlungen begangen habe.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Organ der Personalvertretung bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Demnach ist zu einer Beschwerde gegen ein Organ des Dienstgebers (hier: LSR) nur ein „Organ der Personalvertretung“ berechtigt. Organe der Personalvertretung sind aber nur die im § 3 Abs. 1 PVG genannten Ausschüsse und nicht ein einzelner Personalvertreter.

Die Beschwerde war daher mangels Zuständigkeit der PVAB nicht in Behandlung zu ziehen.

Wien, am 20. März 2017

1.   Stellvertreter:

Senatspräsident des VwGH i.R. Dr. Josef GERM

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:B.3.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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