RS Pvak 2017/3/20 B 3-PVAB/17

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Veröffentlicht am 20.03.2017
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Norm

PVG §3 Abs1
PVG §41 Abs4

Schlagworte

Ausschließlich PVO zur Beschwerde an die PVAB wegen Verletzung des PVG durch ein Organ des DG berechtigt; keine Berechtigung einzelner PV zur Beschwerde an die PVAB wegen Verletzung des PVG durch ein Organ des DG

Rechtssatz

Gemäß § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Organ der Personalvertretung bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Demnach ist zu einer Beschwerde gegen ein Organ des Dienstgebers (hier: LSR) nur ein „Organ der Personalvertretung“ berechtigt. Organe der Personalvertretung sind aber nur die im § 3 Abs. 1 PVG genannten Ausschüsse und nicht ein einzelner Personalvertreter. Die Beschwerde war daher mangels Zuständigkeit der PVAB nicht in Behandlung zu ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:B.3.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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