Norm
PVG §10 Abs7Schlagworte
Berechtigung des ZA zur Einholung eines Gutachtens der PVAB; keine Berechtigung sonstiger PVO, ein Gutachten der PVAB zu verlangen.Rechtssatz
Die Berechtigung zur Einholung eines Gutachtens der PVAB kommt demnach nur dem Leiter der Zentralstelle auf Verlangen des ZA zu. Erst dann, wenn der Leiter der Zentralstelle diesem Verlangen des ZA nicht entspricht, geht die Zuständigkeit zur Antragstellung bei der PVAB binnen zwei Wochen auf den ZA über. Eine Berechtigung sonstiger Organe der PV, ein Gutachten der PVAB zu verlangen, ist dem PVG nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:G.2.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017