RS Pvak 2017/4/10 G 2-PVAB/17

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Veröffentlicht am 10.04.2017
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Norm

PVG §10 Abs7

Schlagworte

Berechtigung des ZA zur Einholung eines Gutachtens der PVAB; keine Berechtigung sonstiger PVO, ein Gutachten der PVAB zu verlangen.

Rechtssatz

Die Berechtigung zur Einholung eines Gutachtens der PVAB kommt demnach nur dem Leiter der Zentralstelle auf Verlangen des ZA zu. Erst dann, wenn der Leiter der Zentralstelle diesem Verlangen des ZA nicht entspricht, geht die Zuständigkeit zur Antragstellung bei der PVAB binnen zwei Wochen auf den ZA über. Eine Berechtigung sonstiger Organe der PV, ein Gutachten der PVAB zu verlangen, ist dem PVG nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:G.2.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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