Norm
PVG §10 Abs7Schlagworte
Berechtigung des ZA zur Einholung eines Gutachtens der PVAB; keine Berechtigung sonstiger PVO, ein Gutachten der PVAB zu verlangen.Rechtssatz
Da im vorliegenden Fall der DA als Antragsteller auftritt, dem aber nach § 10 Abs. 7 PVG keine Berechtigung zukommt, ein derartiges Gutachten zu verlangen, besteht für ein solches Gutachten keine Rechtsgrundlage und ist der Antrag mangels Zuständigkeit der PVAB zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:G.2.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017