TE Pvak 2017/4/10 G 2-PVAB/17

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Veröffentlicht am 10.04.2017
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Norm

PVG §10 Abs7

Schlagworte

Berechtigung des ZA zur Einholung eines Gutachtens der PVAB; keine Berechtigung sonstiger PVO ein Gutachten, der PVAB zu verlangen.

Text

G 2–PVAB/17

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch Dr. Josef GERM, Senatspräsident des VwGh i.R., als 1. Stellvertreter der Vorsitzenden sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen gemäß § 10 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, über den Antrag des Dienststellenausschusses (DA) beim Amt für *** auf Erstellung eines Gutachtens durch die PVAB gemäß § 10 Abs. 7 PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016, vom 24. März 2017 (bei der PVAB eingegangen am 27. März 2017) entschieden:

Die Erstattung eines solchen Gutachtens ist mangels der Zuständigkeit eines DA zur Antragstellung nicht zulässig.

Begründung:

Mit Schreiben vom 24. März 2017 (eingelangt bei der PVAB am 27. März 2017) beantragte der DA die Erstattung eines Gutachtens der PVAB im Sinne des § 10 Abs. 7 PVG. Gegenstand des beantragten Gutachtens sollten angebliche Mängel im Zusammenhang mit geplanten Baumaßnahmen sein, deren Auswirkung nach dem Vorbringen des DA vier unterschiedliche Dienststellen betrifft und damit über den Wirkungsbereich des DA hinausgeht. Die Zuständigkeit wäre daher gemäß § 14 Abs. 1 lit. a PVG beim ZA gelegen. Der DA ersuche daher die PVAB „um Erstellung eines Gutachtens, um in dieser Angelegenheit eine Rechtssicherheit herzustellen bzw. das Erkenntnis des ZA abzuändern.“

Die im vorliegenden Fall zunächst maßgebende Bestimmung des § 10 Abs. 7 PVG lautet:

„(7) Kann zwischen den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuss ein Einvernehmen ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen sechs Wochen, nicht erzielt werden, so entscheidet die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle ohne unnötigen Aufschub nach Beratung der Angelegenheit mit dem Zentralausschuss. Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat, sofern es der Zentralausschuss verlangt, vor ihrer oder seiner Entscheidung ein Gutachten der Personalvertretungsaufsichtsbehörde (§§ 39 ff.) einzuholen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle dem Verlangen des Zentralausschusses nicht binnen zwei Wochen, so kann der Zentralausschuss den Antrag binnen weiteren zwei Wochen bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde stellen. Langt dieses Gutachten nicht binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt seiner Anforderung bei der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle ein, so ist diese oder dieser berechtigt, ihre oder seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten abzuwarten.“

Die Berechtigung zur Einholung eines Gutachtens der PVAB kommt demnach nur dem Leiter der Zentralstelle auf Verlangen des ZA zu. Erst dann, wenn der Leiter der Zentralstelle diesem Verlangen des ZA nicht entspricht, geht die Zuständigkeit zur Antragstellung bei der PVAB binnen zwei Wochen auf den ZA über.

Eine Berechtigung sonstiger Organe der PV, ein Gutachten der PVAB zu verlangen, ist dem PVG nicht zu entnehmen.

Da im vorliegenden Fall der DA als Antragsteller auftritt, dem aber nach § 10 Abs. 7 PVG keine Berechtigung zukommt, ein derartiges Gutachten zu verlangen, besteht für ein solches Gutachten keine Rechtsgrundlage und ist der Antrag mangels Zuständigkeit der PVAB zurückzuweisen.

Wien, am 10. April 2017

1.   Stellvertreter:

Senatspräsident des VwGH i.R. Dr. Josef GERM

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:G.2.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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