RS Pvak 2017/4/10 G 1-PVAB/17

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Veröffentlicht am 10.04.2017
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Norm

PVG §10 Abs7

Schlagworte

Berechtigung des ZA zur Einholung eines Gutachtens der PVAB; keine Berechtigung sonstiger PVO, ein Gutachten der PVAB zu verlangen.

Rechtssatz

Da im vorliegenden Fall der DA als Antragsteller auftritt, dem aber nach § 10 Abs. 7 PVG keine Berechtigung zukommt, ein derartiges Gutachten zu verlangen, besteht für ein solches Gutachten keine Rechtsgrundlage und ist der Antrag mangels Zuständigkeit der PVAB zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:G.1.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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