RS Pvak 2017/4/19 A 6-PVAB/17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2017
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Norm

PVG §2
PVG §9 Abs1
PVG §9 Abs2
PVG §9 Abs3
PVG §9 Abs4 litb

Schlagworte

Behandlung von Verlangen auf Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten im PVO; Ablehnung von Verlangen auf Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat sich der DA mit allen Fragen des Antragstellers zu dessen arbeitsplatzbezogener Situation auseinandergesetzt und diese Fragen ausnahmslos beantwortet. Der DA hat das Vertretungsverlangen des Antragstellers in seiner Sitzung vom 18. Februar 2016 behandelt und dazu beschlossen, das Ergebnis dem Antragsteller mittels Schreiben mitzuteilen. In diesem Schreiben wurde dem Antragsteller durch die Antworten des DA auf die vom Antragsteller gestellten Fragen im Ergebnis mitgeteilt, dass der DA zu allen vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen einen gegenteiligen Standpunkt vertritt. Der DA bezog sich weiters ausdrücklich darauf, dass bei allen den Antragsteller betreffenden Dienstzuteilungen das Einvernehmen mit dem DA hergestellt worden war. Mit diesem Schreiben hat der DA konkludent, aber unmissverständlich das Vertretungsanliegen des Antragstellers abgelehnt, dem aus der Sicht des DA, wie von diesem in seinen Antworten dargelegt, aufgrund der Sach- und Rechtslage überdies keine Berechtigung zukam.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.6.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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