RS Pvak 2017/4/19 A 6-PVAB/17

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Veröffentlicht am 19.04.2017
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Norm

PVG §2
PVG §9 Abs1
PVG §9 Abs2
PVG §9 Abs3
PVG §9 Abs3 lita
PVG §9 Abs4 litb

Schlagworte

Aufgaben der PV; Tätigkeit der PV; Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Zulässigkeit der Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB festhält, ist aus § 2 PVG unmissverständlich abzuleiten, dass die Personalvertretung (PV) bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Die PVAK hat demnach ausgesprochen, dass eine gesetzeskonforme Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten im Interesse eines einzelnen Bediensteten in allen jenen Fällen verneint werden müsse, in denen die Mitwirkung der PV nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, so insbesondere nach § 9 Abs. 1 bis 3 PVG, vorgesehen ist; weitere Einschränkungen ergäben sich daraus, dass jedenfalls eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerspruch stehen, unzulässig ist; schließlich könne eine Verpflichtung zur Vertretung offensichtlich aussichtsloser Anliegen von Bediensteten nicht als gegeben erachtet werden. In allen diesen Fällen habe sich das zuständige PVO jeder Unterstützung eines einzelnen Bediensteten außerhalb der gesetzlichen Mitwirkungsrechte nach § 9 Abs. 1 bis 3 PVG zu enthalten (Schragel, PVG, § 9, Rz 72, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.6.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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