Norm
PVG §2Schlagworte
MobbingRechtssatz
Zu dem vom Antragsteller geltend gemachten „Mobbing“ durch Weisungen und sonstige Verhaltensweisen seiner Vorgesetzten ist anzumerken, dass der Tatbestand des „Mobbing“ vom Gesetzgeber im Dienstrecht für den Bundesdienst abschließend geregelt ist. § 43a BDG 1979, der nach § 5 VBG auch für Vertragsbedienstete gilt, normiert unter der Überschrift „Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)“, dass Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiter/innen und als Mitarbeiter/innen ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiter/innen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.6.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017