Norm
PVG §2Schlagworte
Behandlung von Verlangen auf Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten im PVO; Zulässigkeit der Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Ablehnung von Verlangen auf Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten;Rechtssatz
Ist ein Verlangen auf Vertretung in einer Einzelpersonalangelegenheit an ein PVO gerichtet worden, hat das PVO in seiner nächsten Sitzung darüber zu beschließen, ob ein Vertretungsfall gegeben ist. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, hat das PVO das Verlangen formell durch einen Beschluss abzulehnen und den Bediensteten davon zu verständigen (Schragel, PVG, § 9, Rz 76, mwN). Gleichzeitig ist der antragstellende Bedienstete darüber aufzuklären, ob bzw. inwieweit die PV der Auffassung ist, der Standpunkt des Bediensteten sei berechtigt (Schragel, PVG, § 9, RZ 77, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.6.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017