RS Pvak 2017/4/19 A 6-PVAB/17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2017
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Norm

PVG §2
PVG §9 Abs1
PVG §9 Abs2
PVG §9 Abs3
PVG §9 Abs3 lita
PVG §9 Abs4 litb

Schlagworte

Behandlung von Verlangen auf Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten im PVO; Zulässigkeit der Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Ablehnung von Verlangen auf Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten;

Rechtssatz

Ist ein Verlangen auf Vertretung in einer Einzelpersonalangelegenheit an ein PVO gerichtet worden, hat das PVO in seiner nächsten Sitzung darüber zu beschließen, ob ein Vertretungsfall gegeben ist. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, hat das PVO das Verlangen formell durch einen Beschluss abzulehnen und den Bediensteten davon zu verständigen (Schragel, PVG, § 9, Rz 76, mwN). Gleichzeitig ist der antragstellende Bedienstete darüber aufzuklären, ob bzw. inwieweit die PV der Auffassung ist, der Standpunkt des Bediensteten sei berechtigt (Schragel, PVG, § 9, RZ 77, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.6.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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