Norm
PVG §2Schlagworte
Zulässigkeit der Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Ablehnung von Verlangen auf Vertretung in EinzelpersonalangelegenheitenRechtssatz
Im vorliegenden Fall war dem DA eine Vertretung des Bediensteten allein schon deshalb rechtlich verwehrt, weil die Mitwirkung des DA bei Dienstzuteilungen in § 9 Abs. 3 lit. a PVG gesetzlich vorgesehen ist. Der DA konnte die Vertretung des Antragstellers zusätzlich auch deshalb gesetzeskonform ablehnen, weil es sich bei den vom Antragsteller an den DA herangetragenen Anliegen aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage wegen der aus der Sicht des DA fehlenden Berechtigung des Standpunktes des Antragstellers um aus der Sicht des DA offensichtlich aussichtlose Anliegen handelte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.6.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017