RS Pvak 2017/4/19 A 6-PVAB/17

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Veröffentlicht am 19.04.2017
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Norm

PVG §2
PVG §9 Abs1
PVG §9 Abs2
PVG §9 Abs3
PVG §9 Abs3 lita
PVG §9 Abs4 litb

Schlagworte

Zulässigkeit der Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Ablehnung von Verlangen auf Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall war dem DA eine Vertretung des Bediensteten allein schon deshalb rechtlich verwehrt, weil die Mitwirkung des DA bei Dienstzuteilungen in § 9 Abs. 3 lit. a PVG gesetzlich vorgesehen ist. Der DA konnte die Vertretung des Antragstellers zusätzlich auch deshalb gesetzeskonform ablehnen, weil es sich bei den vom Antragsteller an den DA herangetragenen Anliegen aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage wegen der aus der Sicht des DA fehlenden Berechtigung des Standpunktes des Antragstellers um aus der Sicht des DA offensichtlich aussichtlose Anliegen handelte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.6.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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