RS Pvak 2017/6/19 A 7-PVAB/17

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Veröffentlicht am 19.06.2017
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Norm

PVG §22 Abs1
PVGO §1

Schlagworte

rechtzeitige Einberufung von Sitzungen

Rechtssatz

Ein PVO-Vorsitzender verletzt seine sich aus § 22 Abs. 1 PVG ergebenden Pflichten, wenn er eine Sitzung des PVO nicht so rechtzeitig einberuft, dass noch alle in Betracht kommenden Beschlüsse rechtzeitig gefasst werden können (Schragel, PVG, § 22, Rz 22, mwN). Der DA-Vorsitzende hätte nach Erhalt seiner Einladung zu den Bewerbungsgesprächen zur Beschlussfassung über die Vertretung des DA bei dieser Einladung rechtzeitig eine DA-Sitzung einberufen oder einen Umlaufbeschluss herbeiführen müssen. Auch das ist unterblieben, weshalb der Vorsitzende auch in diesem Punkt die Geschäftsführung des DA mit Gesetzwidrigkeit belastet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.7.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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