RS Pvak 2017/6/19 A 7-PVAB/17

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Veröffentlicht am 19.06.2017
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Norm

PVG §22 Abs9

Schlagworte

Umlaufbeschluss; begründeter Beschlussantrag; Einstimmigkeitserfordernis für Umlaufbeschlüsse

Rechtssatz

Das Argument des DA, der DA-Vorsitzende habe deshalb, weil keine negative schriftliche Stellungnahme der DA-Mitglieder zu seiner Information, er sei als DA-Vorsitzender allein zu diesen Gesprächen eingeladen worden, ergangen war, annehmen können, dass ein diesbezüglicher Beschluss des DA gefasst worden war, geht allein schon deshalb ins Leere, weil erstens Beschlüsse nach § 22 Abs. 9 PVG nur im Fall der Einstimmigkeit im Umlaufweg gefasst werden können und der Antragsteller seine Ablehnung der beabsichtigten Vorgangsweise dem DA-Vorsitzenden gegenüber mündlich unbestrittenermaßen bereits zweimal geäußert hatte, sowie zweitens für das Zustandekommen eines gesetzmäßigen Umlaufbeschlusses der Vorsitzende den DA-Mitgliedern einen begründeten Beschlussantrag zu übermitteln hat, zu dem die Zustimmung mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technischen Form erteilt werden muss, wobei eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung mittels Aktenvermerk zu dokumentieren ist. Dies ist unterblieben, weil diesen für Umlaufbeschlüsse unabdingbaren gesetzlichen Voraussetzungen durch den DA-Vorsitzenden unbestrittenermaßen nicht entsprochen wurde. Ein „konkludent“ gefasster Umlaufbeschluss ist im PVG nicht vorgesehen und daher durch die zuvor dargestellte Rechtslage nicht gedeckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.7.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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