Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragslegitimation von PV an die PVABRechtssatz
Gemäß § 41 Abs. 1 PVG hat die Aufsicht durch die PVAB u.a. auf Antrag einer Person zu erfolgen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behauptet. In seinen/ihren Rechten verletzt kann auch jede/r Personalvertreter/in durch die Geschäftsführung des PVO sein, dem er/sie angehört.
Die Verletzung kann durch einen Beschluss des PVO oder eine sonstige Geschäftsführungstätigkeit bzw. deren Unterlassung, aber auch durch ein Ausschussmitglied, dessen Verhalten dem PVO als Geschäftsführungsverhalten zuzurechnen ist, erfolgt sein. Das einzelne Mitglied eines PVO hat Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem es angehört, so geschieht, dass seine Rechte nicht verletzt werden, sofern es nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen des PVO einverstanden war (Schragel, PVG, § 41, Rz 22, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.7.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017